AGB

Ihr Partner für maßgeschneiderte Lösungen und effiziente Fertigung

1. Geltungsbereich

Alle Lieferungen und Leistungen der FLEX prototyping GmbH, (FLEX),
erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Davon abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern, gelten nur dann, wenn sie von FLEX ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss bestä tigt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn FLEX Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern im Einzelfall nicht widersprochen hat. Diese AGB gelten sowohl für das
vorliegende Geschäft, als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle.

2. Schriftform

2.1

Mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

2.2

Jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen und des gesamten Vertrags-/Angebotswerks sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

3. Angebote

3.1

Angebote von FLEX sind freibleibend.

3.2

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen und Daten, gleich auf welchem Datenträger, behält sich FLEX alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Jedwede Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von FLEX.

4. Lieferfristen / Verzug

4.1

Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. FLEX ist zu Teillieferungen berechtigt.

4.2

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges sind ausgeschlossen, soweit FLEX ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem Fall sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des vertragstypischen Schadens begrenzt.

4.3

Setzt der Besteller, nachdem FLEX bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist – mindestens 14 Tage – mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Höhere Gewalt und unverschuldetes Unvermögen

Höhere Gewalt sowie unverschuldetes nachträgliches Unvermögen bei FLEX oder ihren Lieferanten, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Energiemangel, Streik, Aussperrung oder Exportverbot, berechtigen FLEX, die Lieferungen für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirksamkeit hinauszuschieben. Dauern die Ereignisse jedoch länger als 6 Wochen oder wird die von FLEX zu erbringende Leistung infolge des Ereignisses unmöglich, ist sowohl der Besteller als auch FLEX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Preise

6.1

Die Berechnung der Lieferungen erfolgt zu den am Tag der Beauftragung gültigen Preisen von FLEX zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die angegebenen Preise beinhalten eine Standardverpackung und den Versand.

6.2

FLEX behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnkostensteigerungen, z.B. aufgrund von Tarifbeschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.

7. Versand

7.1

Der Versand der Waren erfolgt – auch bei Teillieferungen – standardmäßig auf Rechnung von FLEX. Sollten diese Rechnungen doch durch den Besteller beglichen werden (z.B. Nutzen des UPS Kundenkontos vom Besteller) übernimmt dieser die Gefahr sowie die Verantwortung zur Begleichung der Rechnung.

7.2

Frachtkosten werden nicht vorverauslagt. Der Transport erfolgt durch einen Spediteur/Frachtführer nach Wahl von FLEX, ohne Verbindlichkeit für günstigsten Versand. Durch die Auswahl des Spediteurs/Frachtführers übernimmt FLEX keine Gefahr für den Transport.

7.3

Auch für Waren, die auf Kosten von FLEX geliefert werden, erfolgt der Gefahrenübergang von FLEX an den Besteller im Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur.

7.4

Bei Export der gekauften Ware ist der Besteller verpflichtet, alle für den Export erforderlichen Dokumente (z.B. Ausfuhr- und Zollbewilligungen etc.) auf seine Kosten zu beschaffen. FLEX haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware sowie deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes. Ferner haftet FLEX auch nicht dafür, dass die Ware dem technischen Stand im Importland entspricht.

8. Vergütung von Werkzeugkosten

Sofern die Übertragung des Eigentums an Werkzeugen, die von FLEX speziell für die Herstellung der an den Besteller zu liefernden Waren hergestellt oder beschafft werden, nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, bleiben diese Werkzeuge Eigentum von FLEX. Der Besteller erwirbt auch bei vollständiger Vergütung der Herstellungskosten für diese Werkzeuge keinen Anspruch auf eine Übereignung der Werkzeuge selbst.

9. Sachmängelhaftung

9.1

Soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die Sachmängelhaftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.2

Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines
ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, FLEX unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

9.3

Bei berechtigter und rechtzeitiger Beanstandung behebt FLEX die Mängel nach ihrer Wahl grundsätzlich durch kostenfreie Ersatzlieferung oder Reparatur (Nacherfüllung). Ist die
Nacherfüllung unmöglich, schlägt sie fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb angemessener vom
Besteller gesetzter Frist, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn FLEX die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten ablehnt. Zur Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Nacherfüllung ist insbesondere auf das Verhältnis zwischen dem Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand und den für die Nacherfüllung anfallenden Kosten abzustellen.

9.4

Schadensersatzansprüche wegen Mängel der gelieferten Waren stehen dem Besteller nur nach Maßgabe von Ziffer 11 dieser Bedingungen zu.

9.5

Ansprüche wegen Sachmängel entstehen nicht, wenn der Mangel auf eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichem Verschleiß oder vom Besteller oder Dritten vorgenommene, unsachgemäße Eingriffe in den Kaufgegenstand zurückzuführen ist.

9.6

Angaben in Katalogen, Spezifikationen und sonstigen Produktbeschreibungen sind nur dann als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien zu verstehen, wenn sie ausdrücklich im Einzelnen schriftlich als solche bezeichnet werden.

10. Haftung

10.1

Sofern FLEX einen Schaden leicht fahrlässig verursacht hat, besteht ein Schadensersatzanspruch gegen FLEX aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nur bei einer Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf vertragstypische Schäden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

10.2

Unabhängig hiervon bleibt eine etwaige Haftung von FLEX bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unverändert bestehen.

10.3

Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ziffer 4 abschließend geregelt.

10.4

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von FLEX für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

11. Zahlungen und Kreditwürdigkeit

11.1

Rechnungen von FLEX sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

11.2

Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit schriftlicher Vollmacht berechtigt.

11.3

Die gesamten Forderungen von FLEX werden sofort fällig, wenn der Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder seine Zahlungen einstellt.

11.4

Darüber hinaus ist FLEX berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach Mahnung und angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner kann nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware untersagt und die gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zurückgeholt werden.

11.5

Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, sofern diese von FLEX nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

11.6

Rechnungen an FLEX sind mit dem Zahlungsziel 30 Tage ab erhalt der Ware zu stellen.

12. Umsatzsteuerfreie Lieferung

Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, eine Gelangensbestätigung gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangensbestätigung an das Unternehmen hat innerhalb von 15 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch das Unternehmen oder eines von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.

13. Eigentumsvorbehalt

FLEX behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von FLEX. Werden die Waren von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller bereits jetzt an FLEX anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an FLEX bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Besteller auf Verlangen von FLEX verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und FLEX alle zur
Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. FLEX wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.

14. Allgemeines

14.1

Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

14.2

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

14.3

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

14.4

Erfüllungsort ist Paderborn.

14.5

FLEX ist berechtigt, Daten des Bestellers zur Abwicklung der Geschäftsverbindung unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.

14.6

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Paderborn. FLEX ist berechtigt, Klage auch an einem anderen zuständigen Gericht zu erheben.